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Ordnungsrecht

Verkehrssicherungspflicht

Die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen erinnert die Grundstückseigentümer an Ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung der Geh- und Radwege entlang Ihrer Grundstücke. Die Grundstückseigentümer haben Ihrer Verpflichtung das ganze Jahr über nachzukommen.

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.

Durch diese Anpflanzungen können jedoch auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Sei es durch herabhängende Äste, zu breit und zu hoch wachsende Hecken, die in Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwege hineinragen, oder ähnliches.

Dann heißt es: „Bitte zurückschneiden!“

Denken Sie daran, dass Straßenlampen und Verkehrsschilder zugewachsen sein können und halten Sie diese vom Bewuchs frei. Denn nur sichtbare Verkehrsschilder, Straßenbezeichnungen etc. tragen zur Verkehrssicherheit bei.

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

Bei Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs, die durch die genannten Umstände hervorgerufen wurden, können dem jeweiligen Verantwortlichen (Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter usw.) erhebliche Schadensersatzforderungen drohen.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  • pflanzen Sie nicht zu nahe an die Grundstücksgrenzen oder bedenken Sie, welche Ausmaße Büsche, Sträucher und Bäume erreichen können
  • schneiden Sie Hecken, Sträucher etc. rechtzeitig so weit zurück, dass die Verkehrsteilnehmer den Verkehrsraum gefahrlos nutzen können
  • freihalten des sog. „Lichtraumprofil und Sichtdreieck“

Beim Lichtraumprofil handelt es sich um den Luftraum über den öffentlichen Wegeflächen. Dieser Luftraum ist über einem öffentlichen Weg in einer Höhe von 2,50m über Geh- und Radwegen und 4,50m über Fahrbahnen und den dazugehörenden Wegeseitenräumen freizuhalten.

Als Sichtdreieck bezeichnet man das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er z.B. von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will.

Straßenreinigungspflicht

In der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen sind die Rechte und Pflichten zur Straßenreinigung in einer Satzung geregelt. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung innerhalb geschlossener Ortslagen ist grundsätzlich den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen worden. So kann auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet werden.

Für die Erfüllung der Reinigungspflicht blieben die Eigentümer auch dann verantwortlich, wenn per Mietvertrag eine Übertragung auf einen Mieter vorgenommen worden ist. Zur Straßenreinigung gehöre es unter anderem, die Gehwege, Radwege, Parkspuren, Gossen und Grünstreifen zu säubern.

Im Sommer ist es von großer Bedeutung, die schnell gewachsenen Bäume, Hecken und Sträucher regelmäßig zurück zu schneiden, um Verkehrsbehinderungen, wie z.B. das Verdecken von Straßen- und Verkehrsschildern zu vermeiden oder das Freihalten von angrenzenden Geh- und Radwegen zu gewährleisten.

Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass bei Straßenkreuzungen und Einmündungen eine uneingeschränkte Sicht auf den Verkehr gewährleistet wird um mögliche Gefahren im Straßenverkehr verhindern zu können.

Außerdem ist es nach starkem Regen und Wind wichtig, die Gehwege, Radwege und Gossen von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat zu befreien, um somit eine sichere Nutzung zu gewährleisten und die eigene Haftung im Schadensfall verringern zu können. Die Gossen-reinigung sorgt zusätzlich dafür, dass der Wasserfluss nicht behindert wird und die Straßeneinläufe nicht verschmutzen.

Im Winter sollte vor Allem an die Streu- und Räumungspflicht der Grundstückseigentümer bei Schneefall und Glätte gedacht werden. Bei Schneefall sind Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,00 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Hydranten und Gossen sind ebenfalls schnee- und eisfrei zu halten.

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung bis spätestens 07:30 Uhr durchgeführt sein. Bis 22:00 Uhr ist die Reinigung nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen. Zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs ist bei Glätte in der Zeit von 07:30 bis 20:00 Uhr mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Schädliche Chemikalien dürfen dabei nicht verwendet werden und auch die Verwendung von Streusalz ist zumindest im Eingangsbereich von Bäumen oder sonstigen Bepflanzungen im Straßenbereich verboten.

Die von den Gehwegen, Radwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Gehweg oder dem Radweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

Die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen bittet alle Grundstückseigentümer, sich an diese Satzung zu halten und ihren Verpflichtungen nachzukommen, damit ein reibungsloser und sicherer Straßenverkehr und friedlicher Umgang mit allen Bürgerinnen und Bürgern gewährleistet werden kann.

Informationen zur Schädlingsbekämpfung in der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen ab 01.01.2020

Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Verordnung über die Rattenbekämpfung im Land Niedersachsen vom 29.07.1977 die Personen zur Bekämpfung verpflichtet sind, welche die tatsächliche Gewalt über das Grundstück (Besitzer) ausüben. Ist ein Grundstücksbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer, so könnte der Eigentümer durch die zuständige Behörde (Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen) verpflichtet werden, Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Sollte ein Bürger einen Befall auf seinem eigenen/privaten Grundstück feststellen, so liegt die Zuständigkeit allein beim verantwortlichen Grundstückseigentümer. Der Betroffene erhält dann im Bürgerbüro oder im Ordnungsamt die Adressdaten einer Schädlingsbekämpfungsfirma, die er selbst zur Bekämpfung des Schädlingsbefalls beauftragen muss. Alle dadurch anfallenden Kosten müssen vom Bürger selbst getragen werden.

Sollte ein Befall auf einem öffentlichen Grundstück gemeldet werden, so ist die Samtgemeinde dafür zuständig und leitet die weiteren Schritte ein.

Hier erhalten Sie Informationen zur Maßnahme zur Vermeidung von Rattenbefall.

Von der Samtgemeinde vorgeschlagener Schädlingsbekämpfer:

Firma Von Wieding Schädlingsbekämpfung GmbH
Friedhelm von Wieding
Schwitscher Straße 5
27374 Visselhövede
Telefon: 04262/4878 und 04262/3226
Telefon: 0511 344700
E-Mail: info@vonwieding.de

Eine Liste über weitere Schädlingsbekämpfer erhalten Sie auf Nachfrage im Bürgerbüro oder im Ordnungsamt.

Wahlen - Plakatierung – häufig gestellte Fragen

1. Was ist maßgeblich für die Erkennung innerhalb geschlossener Ortschaft?
In diesem Fall ist die gelbe Ortstafel ausschlaggebend und nicht der Ortsstein.

2. Dürfen Wahlplakate in den Größen A1/A0 und kleiner (,,Hängeplakate‘‘) außerhalb geschlossener Ortschaft aufgehängt werden?
Hier ist ein Antrag beim zuständigen Straßenbaulastträger zu stellen.

3. Ist ein Straßenbenennungsschild (z.B. ,,Lange Straße‘‘) ein Verkehrszeichen?
Ja. Es handelt sich um das Verkehrszeichen 437. An einem solchen Pfosten darf kein Plakat angebracht werden.

4. Darf an einem Pfosten, an dem ein Hinweisschild auf einen Hydranten befestigt ist, ein Plakat aufgehängt werden?
Ja. Bei dem Schild handelt es sich zwar um ein amtliches Schild, aber um kein Verkehrszeichen.

5. Dürfen Plakate an Straßenbäumen befestigt werden?
Ja. Aber nur mit Befestigungsmaterial, welches den Baum nicht beschädigt!

6. Was bedeutet ,,keine Plakathäufung‘‘?
Maximal zwei Plakate / oder 2 Sandwichplakate an einem Pfosten/einer Straßenlaterne sind zulässig; vorausgesetzt alle übrigen Auflagen und Bedingungen (z.B. lichte Höhe) werden eingehalten.

7. Was ist unter ,,Bannmeile‘‘ zu verstehen?
In Niedersachsen ist diese Begrifflichkeit nicht hinreichend bestimmt. In der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen gilt die Auslegung, dass im Zugangsbereich von Wahllokalen am Wahlsonntag keine Wahlplakate angebracht werden dürfen. In Zweifelsfällen entscheidet der jeweilige Wahlvorstand am Wahltag, ob ein Plakat zu entfernen ist.

8. Gilt die ,,Bannmeile‘‘ auch für Briefwahllokale in Einrichtungen, die bereits vor dem Wahlsonntag geöffnet sind?
Nein. Die Bannmeile gilt ausschließlich am Wahlsonntag.

9. Ist Wahlwerbung auf dem Privatgrund genehmigungspflichtig?
Der Erlass zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen bezieht sich lediglich auf öffentliche Straßen und somit nicht auf private Flächen. Wahlwerbung auf Privatgrund ist grds. nicht genehmigungspflichtig. Die Zustimmung des Eigentümers ist durch die Parteien selbstständig einzuholen. Sollte Wahlwerbung auf Privatgrund zu einer Verkehrsbeeinträchtigung oder Verkehrsgefährdung führen, so wird die Verkehrsbehörde die Entfernung anordnen.

10. Gibt es Regelungen zum Kreisverkehr?
Ja. Im Kreisverkehr, z.B. in Bruchhausen-Vilsen, ist die Plakatierung untersagt Der Abstand zum Kreisverkehr, grds. 15 Meter, ist vom Außenrand des Kreisverkehres zu bemessen.

11. Müssen Plakate im Seitenraum eines Fuß- und Radweges auch die lichte Höhe einhalten?
Ja. Sofern das Plakat nicht in den Fuß-/Radweg ragt, muss die lichte Höhe nicht eingehalten werden. Sichtflächenfreihaltungen in Aufmündungsbereichen von Gemeindestraßen zu übergeordneten Straßen sind zu gewährleisten.

12. Sind die Großflächenplakate als Werbeanlagen im Sinne der Nds. Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig?
Nein. Werbeanlagen, die vorrübergehend für die öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, sind baugenehmigungsfrei (lfd. Nr. 10.4 zu §60 Abs. 1 NBauO). In der Samtgemeinde Br.-Vilsen gibt es nur eine öffentliche Werbefläche, für die eine Aufstellgenehmigung beantragt werden muss.

Regionale Handwerker-Parkgenehmigung – Neuer Flyer

Der Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e.V., dem auch die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen angehört, hat einen aktualisierten Flyer zur regionalen Handwerker-Parkgenehmigung herausgegeben.

Der Flyer wurde komplett überarbeitet und es wurden auch Informationen ergänzt, wie z.B. zu den Kosten der Handwerker-Parkgenehmigung.

Hier erhalten Sie den Flyer.

Hier erhalten Sie neueste Informationen rund um den Kommunalverbund. 

Hinweise zur richtigen Pflege von Wegeseitenräumen und Grünflächen

Der Frühling ist im Anmarsch. Die Blumen stecken ihre Köpfe aus der Erde, man erwacht morgens mit fröhlichem Vogelgezwitscher und auch die Insekten werden langsam aktiv.

Doch mit dem stetigen Rückgang von natürlichen Lebensräumen schwindet auch die Artenvielfalt an Tieren und Pflanzen. Umso wichtiger ist es, einen wesentlichen Beitrag für das Landschaftsbild und zum Erhalt der Biodiversität zu leisten.

Für die Insekten bieten bunte Wegeseitenräume und Wiesen einen wichtigen Lebensraum. Auch Vögel, Reptilien, Amphibien und kleine Säugetiere finden hier Nahrung und Schutz für ihren Nachwuchs.

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten, damit Wegeseitenränder und Grünflächen zu einem Naturerlebnis werden:

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Generell gilt: JEDER soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (§ 2 BNatSchG)!

Gemäß § 44 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Tiere dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden. Die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.“

Das bedeutet zum Beispiel, dass ein unnötiges Befahren von ungestörten und schützenswerten Flächen und andere Störungen zu vermeiden sind. Vogelnester dürfen nicht entfernt werden.

Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit
Mähen von Wegeseitenräumen und Grünflächen
Das Mähen von Wegeseitenräumen innerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli ist ausschließlich zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zulässig. Für alle anderen Grünflächen sollte das Mähen zum Schutz der Tiere und Pflanzen auf ein Minimum beschränkt werden. Mahdtermine sind so zu planen, dass zum Beispiel bodenbrütende Vögel nicht gestört werden und Blühkräuter aussamen können. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen empfiehlt, Grünflächen erst ab dem 15. Juli zu mähen.

Ansprechpersonen des Ordnungsamtes der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen:

Cedric Fehse
Zimmer: 118
Telefon: 04252 391-118
E-Mail: cedric.fehse@bruchhausen-vilsen.de

Lisa-Marie zum Mallen
Zimmer: 118
Telefon: 04252 391-511
E-Mail: lisa-marie.zum-mallen@bruchhausen-vilsen.de

Andreas Schnichels
Zimmer: 217
Telefon: 04252 391-513
E-Mail: andreas.schnichels@bruchhausen-vilsen.de

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