Kfz-Zulassungen
Klicken Sie hier und schon erhalten Sie weitere Informationen und können Ihr Wunschkennzeichen reservieren |
Die Mitarbeiter/-innen Frau Brunhorn, Frau Zeayter und Frau Meyer stehen Ihnen gerne für Ihre Anliegen und Fragen zur Verfügung, Telefon: 04252 391-207 ,-208 oder 210.
Die Öffnungszeiten entsprechen den Öffnungszeiten des Bürgerbüros und sind Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Und das können Sie in der Kfz-Zulassungsstelle in Bruchhausen-Vilsen erledigen:
- Zulassung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern
- Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage
- Außerbetriebsetzungen, auch auswärtiger Fahrzeuge
- Umkennzeichnungen mit/ohne Zuteilung von Wunschkennzeichen
- Anschriften- und Namensänderungen
- Änderung technischer Daten nach Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA, KÜS etc.) sowie KAT-Nachrüstungen
- Erteilung einer Betriebserlaubnis bei zulassungs- und kennzeichenfreien Fahrzeugen
- Ausstellung von Feinstaubplaketten
Neu ab dem 01. März 2004
Fahrzeugschein (ZB I) künftig nur noch gegen Einzugsermächtigung.
Ab 01. März 2004 dürfen die Zulassungsbehörden in Niedersachsen den Fahrzeugschein/ ZB I grundsätzlich nur noch gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung aushändigen.
Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fahrzeughalter eine erhebliche Härte bedeuten würde oder die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Auszug aus dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 32 vom 30.12.2003.
Bei Verlust des Fahrzeugbriefes/ ZB II, des Fahrzeugscheines/ ZB I oder der Kennzeichenschilder; Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen, Zulassungen für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung benötigen, Fahrzeuge mit ausländischen Fahrzeugpapieren sowie bei Neufahrzeugen, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II/ Brief ausgestellt wurde, wenden Sie sich bitte an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Diepholz, Telefon 04242/976- 1111.
Wie ärgerlich, wenn man den Weg zum Rathaus gemacht hat und feststellen muss, dass die benötigten Unterlagen nicht vollständig sind. Um Ihnen dieses Ungemach zu ersparen, finden Sie hier eine Auflistung der benötigten Papiere.
Was Sie zur Fahrzeug-Zulassungsstelle mitbringen müssen:
Zulassung eines Neufahrzeuges:
- Gültiger Personalausweis*) des künftigen Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer; unterschrieben vom künftigen Halter
- Versicherungsbestätigung/ 7-stellige eVB-Nr.
- Fahrzeugbrief/ZB II (Achtung: Bei ausländischen Papieren oder wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, ist die Zulassungsstelle in Syke oder Diepholz aufzusuchen!!!)
- COC-Papier/ EU-Übereinstimmungsgenehmigung
- Vollmacht, wenn eine andere Person mit der Zulassung beauftragt wird
Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges:
- Gültiger Personalausweis*) des künftigen Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer; unterschrieben vom künftigen Halter
- Versicherungsbestätigung/ 7-stellige eVB-Nr.
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I oder Abmeldebescheinigung
- Vollmacht, wenn eine andere Person mit der Zulassung beauftragt wird
- TÜV-Bericht
- Kennzeichenschilder (nur bei Übernahme des bisherigen Kennzeichens und soweit vorhanden)
Hier wird eine schriftliche Bestätigung des vorherigen Halters benötigt, dass der zukünftige Halter das Kennzeichen übernehmen darf.
Zulassung eines nicht außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges:
- Gültiger Personalausweis*) des künftigen Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer; unterschrieben vom künftigen Halter
- Versicherungsbestätigung/ 7-stellige eVB-Nr.
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I oder Abmeldebescheinigung
- Vollmacht, wenn eine andere Person mit der Zulassung beauftragt wird
- TÜV-Bericht
- Kennzeichenschilder, wenn diese nicht übernommen werden
Zulassung auf Minderjährige:
- Unterlagen wie oben aufgeführt
- Zusätzlich:
- Ausweise beider gesetzlichen Vertreter
- Vollmacht für die Zulassung (auch Teil für Minderjährige) inkl. Unterschrift beider gesetzlichen Vertreter (bei alleinigem Sorgerecht muss eine Bestätigung des zuständigen Familiengerichts vorliegen)
Zulassung auf GbR:
- Unterlagen wie oben aufgeführt
- Zusätzlich:
- Gesellschaftervertrag
- Vordruck - Einverständniserklärung für KfZ-Zulassung auf eine GbR
- Personalausweise aller Gesellschafter
Berichtigung des Fahrzeugscheines /-briefes (ZB I/ZB II) bei Anschriftenänderung innerhalb des Landkreises:
- Gültiger, geänderter Personalausweis*) des Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I
Berichtigung des Fahrzeugscheines /-briefes (ZB I/ZB II) bei Anschriftenänderung von außerhalb des Landkreises – ohne Kennzeichenübernahme:
- Gültiger, geänderter Personalausweis*) des Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I
- Versicherungsbestätigung/ 7-stellige eVB-Nr.
Berichtigung des Fahrzeugscheines /-briefes (ZB I/ZB II) bei Anschriftenänderung von außerhalb des Landkreises – mit Kennzeichenübernahme:
- Gültiger, geänderter Personalausweis*) des Halters oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- Fahrzeugschein/ZB I
Berichtigung des Fahrzeugscheines /-briefes (ZB I/ZB II) bei Namensänderung:
- Gültiger, geänderter Personalausweis*) des Halters, evtl. Heiratsurkunde
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I
Berichtigung des Fahrzeugscheines /-briefes (ZB I/ZB II) bei technischer Änderung:
- Fahrzeugbrief/ZB II
- Fahrzeugschein/ZB I
- Gutachten vom TÜV oder DEKRA, KÜS, GTÜ
Zuteilung von Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten (Kurzzeitkennzeichen) für 5 Tage:
- Gültiger Personalausweis oder die Gewerbeanmeldung und entsprechender Handelsregisterauszug bei Anmeldung auf eine Firma
- besondere Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen/ 7-stellige eVB-Nr. (hier muss auch das Ende des Versicherungsschutzes angegeben werden)
- Vorlage der Zulassungsunterlagen im Original oder Kopie
Entweder:
- Fahrzeugschein/ZB I und/oder
- Fahrzeugbrief/ZB II und die Hauptuntersuchung - WICHTIG: Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung besitzen, ist das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs zu beantragen.
- Nachweis der Betriebserlaubnis (EG-Typgenehmigung, nationale Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung)
- Vollmacht, wenn Beauftragte/r den Antrag stellt
- Wohnsitz im Landkreis Diepholz erforderlich, sonst. liegt die Zuständigkeit bei der Zulassungsstelle in Diepholz oder Syke
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges:
- Fahrzeugschein/ZB I
- Kennzeichenschilder
*) oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung
Weiteres finden Sie hier.
Verordnung zur Verminderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei der Kraftfahrzeugsteuer vom 16. Dezember 2003
Aufgrund des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Kraftfahrtsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818) wird verordnet
§ 1
Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein/ZB I erst aushändigen, wenn
1. im Fall der Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrhalters bei einem Geldinstitut worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2. im Fall einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01. März 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Hannover, den 16. Dezember 2003
Die Niedersächsische Landesregierung
Wulff / Möllring
Neue fälschungssichere EU-Papiere ab 01.10.2005
Ab dem 01.10.2005 geben die Zulassungsbehörden die neuen Zulassungsdokumente aus. Es handelt sich hierbei um die Zulassungsbescheinigung Teil I = ZB I (sie ersetzt den Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II = ZB II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Alle Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis die Ausstellung neuer Dokumente, beispielsweise bei Halterwechsel erforderlich wird.
Künftig sind in dem Teil II lediglich die wesentlichen Daten aufgeführt, u. a. Handelsbezeichnung, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Farbe und Hubraum.
Statt wie bisher 6 sind hier künftig jedoch nur noch 2 namentliche Haltereinträge vorgesehen. Die Anzahl der Vorhalter wird als Ziffer gesondert ausgewiesen.
Die für die Zulassung und Kontrolle des Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten.
Durch spezielle Sicherheitsmerkmale sind die Dokumente gegen Fälschungen abgesichert. Die vereinheitlichten EU-Zulassungsdokumente erleichtern im europäischen Ausland die Zulassung von Fahrzeugen sowie deren Kontrolle.
Wunschkennzeichen
Service der Kreisverwaltung: Wunschkennzeichen können im Internet reserviert werden
Auf den Internetseiten des Landkreises Diepholz besteht die Möglichkeit Wunschkennzeichen online zu reservieren. Unter www.diepholz.de ist es möglich, gezielt nach freien Kennzeichen für Kraftfahrzeuge zu suchen.
Wenn Sie fündig geworden sind, können Sie Ihre Reservierung durch einen Ausdruck bestätigen. Das Kennzeichen bleibt dann 90 Tage lang für Sie reserviert
Die gesetzlich vorgegebene Gebühr für die Reservierung eines Wunschkennzeichens beträgt 12,80 €.
Weitere Informationen sind beim Straßenverkehrsamt des Landkreises, unter Telefon: 04242 976-1111 erhältlich sowie im Internet aufgeführt.
Bei Verlust des Fahrzeugbriefes/ ZB II, des Fahrzeugscheines/ ZB I oder der Kennzeichenschilder; Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen, Zulassungen für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung benötigen, Fahrzeuge mit ausländischen Fahrzeugpapieren sowie bei Neufahrzeugen, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II/ Brief ausgestellt wurde, wenden Sie sich bitte an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Diepholz, Telefon 04242/976- 1111.